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Statuten zum Verein für
Musikinformation |
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen "Verein für
Musikinformation". Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Ebensee (A-4802), Oberösterreich
und erstreckt seine Tätigkeit auf alle Länder der Welt
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
§ 2: Zweck
- Der Verein ist rein ideell, gemeinnützig und nicht auf Gewinn
ausgerichtet. Er ist unpolitisch, überparteilich, wirtschaftlich
unabhängig und nicht verlagsgebunden.
- Der Vereinszweck ist die Schaffung einer internationalen Datenbank
zur Förderung, Bekanntmachung und Weiterverbreitung von
gedruckten Werken aller Musikrichtungen für Orchester jeder Art,
Vokalmusik, sowie Ensemble- und Ausbildungsliteratur, ohne jedoch
verlegerisch tätig zu werden, sowie eine Internet-Radiostation
die ausschliesslich Werke sendet, welche als Noten in der Datenbank
enthalten sind.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3
angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden
- als ideelle Mittel dienen:
- die Sammlung von Katalogen, Informationen, Publikationen,
Tonträger, Partituren und musikalischen Fachbeiträgen
- die Aufbereitung dieser gesammelten Daten in eine Datenbank, die
allen musikinteressierten Menschen zur Verfügung gestellt wird
- Verknüpfung zu Spezialinformationen, Ton- und
Notenbeispielen, die ausschliesslich Mitgliedern des Vereins zur
Verfügung stehen
- Informationsaussendungen zur Weiterbildung an Mitglieder
- die kooperative Zusammenarbeit mit Verbänden oder
Organisationen, die ein ähnliches oder gleiches Ziel haben.
- Bereitstellung von kompletten Einspielungen, welche im
datenbankeigenen Radiosender über Internet abgerufen werden
können
- Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden
durch:
- Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
- Provisionen aus vermittelten Aufträgen
- Verkauf von durch Verlage zur Verfügung gestellte
Druckerzeugnissen und Tonträger
- Werbungen
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche,
ausserordentliche und Ehrenmitglieder
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der
Vereinsarbeit beteiligen. Ausserordentliche Mitglieder sind solche,
die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines
erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind
Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein, oder um
die Musik im Allgemeinen, ernannt werden.
- Datenbanknutzer sind angemeldete User und können die Datenbank
zu Informationszwecken benutzen. Sie zahlen keinen Mitgliedsbeitrag
und können nicht auf spezielle Hintergrundinformationen zugreifen
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie
juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften
werden.
- Über die Aufnahme von ordentlichen und ausserordentlichen
Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe
von Gründen verweigert werden.
- Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme
von ordentlichen und ausserordentlichen Mitglieder durch die
Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch
diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins
wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt,
erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und
ausserordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des
Vereins.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands
durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen
und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch
Ausschluss.
- Die Mitgliedschaft endet automatisch nach einem Jahr der
Mitgliedschaft zum Stichtag des Eintritts, wenn bis zu diesem Stichtag
der neuerliche Mitgliedsbeitrag zur Verlängerung der
Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr nicht einbezahlt wurde. Das
Mitglied wird 30 Tage vor Eintreffen des Ablaufstichtages über
die Verlängerungsmöglichkeit informiert.
- Als Beginn und Stichtag der Mitgliedschaft wird der Buchungstag des
Mitgliedsbeitrages am Konto des Vereines festgelegt.
- Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand
auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen
unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4
genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des
Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen, sowie die Einrichtungen und Dienstleistungen des
Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung
sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und
den Ehrenmitgliedern zu.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach
Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das
Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie
haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu
beachten. Die ordentlichen und ausserordentlichen Mitglieder sind zur
pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen
Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10),
der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§
14) und das Schiedsgericht (§15)
§ 9: Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des
Vereinsgesetzen 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle
zwei Jahre statt.
- Eine ausserordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des
Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen
Antrag von mindesten einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen
der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den ausserordentlichen
Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem
Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom
Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse)
einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe
der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den
Vorstand.
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor
dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels
Telefax oder per E-Mail einzureichen.
- Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen
Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung -
können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder
teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die
Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung
des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig.
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen beschlussfähig.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung
erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des
Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll.
Bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der
Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch
dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste
anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
- Beschlussfassung über den Voranschlag
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der
Rechnungsprüfer
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen
Rechnungsprüfern und Verein
- Entlastung des Vorstands
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für
ausserordentliche Mitglieder
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die
freiwillige Auflösung des Vereins
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der
Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
- Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus
Präsident und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und
seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der
Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht,
an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren,
wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne
Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf
unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer
verpflichtet, unverzüglich eine ausserordentliche
Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat
jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt,
unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen
Gericht zu beantragen, der umgehend eine ausserordentliche
Generalversammlung einzuberufen hat.
- Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre.
Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand tagt mindestens einmal jährlich und wird vom
Präsidenten, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter,
schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf
unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige
Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder
eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend
ist.
- Zur Regelung vereinsinterner Belange kann sich der Vorstand eine
eigene Geschäftsordnung unter Beachtung des Vereinszieles und der
Statuten des Vereins selbst erstellen.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.
- Den Vorsitz für der Präsident, bei Verhinderung sein
Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an
Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem
Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder
mehrheitlich dazu bestimmen.
- Ausser durch den Tod und dem Ablauf der Funktionsperiode (Abs 3)
erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs 9)
oder Rücktritt (Abs 10).
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder
einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit
Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren
Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an
den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an
die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit
Wahl bzw. Kooptierung (Abs 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan"
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die
nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In
seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des
Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
(= Rechnungslegung)
- Vorbereitung der Generalversammlung
- Einberufung der ordentlichen und der ausserordentlichen
Generalversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und ausserordentlichen
Vereinsmitgliedern
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
- Erarbeiten von Strategien zur Erreichung des Vereinszieles
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der Präsident führt die laufenden Geschäfte es
Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Präsidenten
bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
- Der Präsident vertritt den Verein nach aussen. Schriftliche
Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Unterschrift des Präsidenten. In Geldangelegenheiten
(= vermögenswerte Dispositionen) des Präsidenten und
des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitglieder und
Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach
aussen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können
ausschliesslich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern
erteilt werden.
- Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung
oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung
selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis
bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch
das zuständige Vereinsorgan.
- Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung
und im Vorstand.
- Der Schriftführer führt die Protokolle der
Generalversammlung und des Vorstands.
- Der Kassier ist für die ordnungsgemässe Geldgebarung des
Vereins verantwortlich
- Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten,
des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.
§ 14: Rechnungsprüfer
- Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die
Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der
Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand
der Prüfung ist.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende
Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des
Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmässigkeit der
Rechnungslegung und die statutenmässiger Verwendung der Mittel.
- Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein
bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im
Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen
des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäss.
§ 15: Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis
entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht
berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des
Vereinsgesetzen 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577
ZPO.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen
Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein
Streitteil dem Vorstand ein Mitglied Schiedsrichter schriftlich
namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben
Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits
ein Mitglied des Schiedsgericht namhaft. Nach Verständigung durch
den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft
gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes
ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei
Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die
Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme
der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Streitigkeiten ist.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach
Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner
Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach besten
Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern
endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer
Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden
- Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen
vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschliessen. Insbesondere
hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu
fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende
Vereinsvermögen zu übertragen hat.
- Das verbleibende Vereinsvermögen ist entweder einer
Organisation, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein
verfolgt, zu übertragen oder für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§34 ff
Bundesabgabenordnung zu verwenden.
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